Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
11. Oktober 1995
§ 18
§ 18 – Anwendung des Sozialgesetzbuches
Soweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung das Sozialgesetzbuch anzuwenden.
Kurz erklärt
- Wenn das Gesetz keine speziellen Regeln hat, gilt das Sozialgesetzbuch.
- Das Sozialgesetzbuch regelt die Ausführung in diesen Fällen.
- Es gibt keine Ausnahmen, wenn das Gesetz nichts anderes sagt.
- Die Anwendung des Sozialgesetzbuchs ist verbindlich.
- Dies betrifft alle Aspekte, die nicht im Gesetz geregelt sind.