Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Oktober 1995
§ 18

§ 18 – Anwendung des Sozialgesetzbuches

Soweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung das Sozialgesetzbuch anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Wenn das Gesetz keine speziellen Regeln hat, gilt das Sozialgesetzbuch.
  • Das Sozialgesetzbuch regelt die Ausführung in diesen Fällen.
  • Es gibt keine Ausnahmen, wenn das Gesetz nichts anderes sagt.
  • Die Anwendung des Sozialgesetzbuchs ist verbindlich.
  • Dies betrifft alle Aspekte, die nicht im Gesetz geregelt sind.